Qualität lohnt sich. Da zahl ich was dazu

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Die KNAPPSCHAFT bietet Ihnen umfassende medizinische Leistungen. Dabei können Zuzahlungen anfallen - die hat der Gesetzgeber festgelegt. Damit Versicherte die Leistungen ihrer Krankenversicherung verantwortungsvoller wahrnehmen.

Aber Zuzahlungen sollen niemanden belasten. Kinder zahlen keine Zuzahlungen, damit ihre Familien sich im Krankheitsfall nicht auch noch finanziell sorgen. Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zuzahlungspflichtig. Zum Beispiel bei Arznei- und Verband-, Heil- und Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege. Besondere Regeln gelten bei Fahrkosten.

Ihre Zuzahlung. Belastet Sie nicht

Ein Rollstuhl.

Sie zahlen 10 Prozent der Kosten

Für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten (pro Fahrt), häusliche Krankenpflege (plus 10 Euro pro Verordnung), Soziotherapie oder Haushaltshilfe (pro Tag).

Aber höchstens 10 Euro

Die Höhe der Zuzahlungen beträgt grundsätzlich 10 Prozent. Dabei zahlen Sie pro Leistung immer mindestens 5 Euro, aber nie mehr als 10 Euro. Damit Sie nicht belastet werden.

Kinder und Jugendliche zahlen nichts

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen Sie nichts dazu. Die einzige Ausnahme: Fahrkosten. Für die leisten auch Kinder und Jugendliche eine Zuzahlung.

Die wichtigsten Zuzahlungsregeln auf einen Blick.

Stationäre Krankenhausbehandlung

10 Euro täglich für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

Stationäre Kuren, ambulante und stationäre Rehaleistungen, Mutter-/Vater-Kind-Kuren

Grundsätzlich 10 Euro pro Tag. 10 Euro pro Tag bei Anschlussrehabilitation für maximal 28 Tage. Dabei werden die geleisteten Zuzahlungen der Krankenhausbehandlung für das Jahr berücksichtigt.

Hilfsmittel (zum Beispiel Einlagen, Gehhilfen, Rollstühle)

10 Prozent des Abgabepreises, aber mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Ist das Hilfsmittel günstiger als 5 Euro zahlen Sie nur die tatsächlichen Kosten. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (zum Beispiel Einmalwindeln) zahlen Sie 10 Prozent pro Packung, aber höchstens 10 Euro pro Monat.

Arznei- und Verbandmittel

10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Mithilfe des Krankenkassenratgebers ermitteln Sie jetzt die Zuzahlung für Ihr Medikament.

Heilmittel (zum Beispiel Massagen, Krankengymnastik)

10 Prozent der Kosten und 10 Euro pro Verordnung.

Häusliche Krankenpflege

10 Euro pro Verordnung. Plus 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme pro Jahr.

Soziotherapie

10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Behandlungstag. Allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Therapie.

Haushaltshilfe

10 Prozent der täglichen Kosten. Mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro für jeden Tag, an dem Sie die Haushaltshilfe brauchen. Nicht mehr als den täglichen Gesamtaufwand. Ausnahme: Haushaltshilfen bei Schwangerschaft und Entbindung sind zuzahlungsfrei.

Fahrkosten

10 Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt.


Gestatten: Erstattungsverfahren.

Wann Sie eine Erstattung beantragen können? Wenn Ihre Zuzahlungen die Höchstgrenze überschreiten. Was dann passiert? Sie bekommen einen Ausweis, damit Sie keine Zuzahlung mehr zahlen müssen. Wer chronisch krank ist, zahlt nur ein Prozent des Familienbruttoeinkommens, statt der üblichen zwei Prozent. Die individuelle Belastungsgrenze ermitteln Sie mit dem Befreiungsrechner.

Beispiel: Bei einem Ehepaar beträgt die zweiprozentige Belastungsgrenze 300 Euro. Sie weisen Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln nach, sowie Fahrkosten in Höhe von 350 Euro. Und das schon im Juni. Die Belastungsgrenze für das Kalenderjahr ist somit überschritten. Deswegen erstatten wir 50 Euro. Für die Monate Juli bis Dezember stellen wir dem Ehepaar dann Befreiungsausweise aus. Für den Rest des Jahres fallen also keine Zuzahlungen mehr an.

Quittungen sammeln? Nicht nötig! Wir berücksichtigen Ihre Zuzahlungen aus unseren Abrechnungsdaten der Leistungserbringer (z. B. Krankenhäuser). Ihre Vorteile:

  • Sie brauchen keine Zuzahlungsbelege mehr sammeln und bei uns einreichen.
  • Wir berücksichtigen auch Zuzahlungen, für die Ihnen Belege fehlen.

Sie möchten wissen, in welcher Höhe wir Zuzahlungen für Sie gespeichert haben? Nutzen Sie gern unsere Patientenquittung. Hier bekommen Sie einen Überblick über die für Sie erbrachten Leistungen. Weitere Informationen finden Sie hier: www.knappschaft.de/ePQ.

Meine Belastungsgrenze.

Ermittel ich jetzt. Und geh zuzahlungsfrei in die Zukunft.

Wie Sie die Erstattung beantragen.

Sie haben Ihre Belastungsgrenze berechnet und möchten sich befreien lassen? Nutzen Sie hierfür den folgenden Antrag:


Vorauszahlung der Belastungsgrenze.

Sie leisten hohe Zuzahlungen? Und haben regelmäßige Einkünfte? Zahlen Sie Ihre Belastungsgrenze schon im Voraus. Warum? Sie bekommen Ihren Befreiungsausweis dann schon zum Jahresbeginn. Ob sich das für Sie lohnt, klären Sie am besten in einem Beratungsgespräch. Wenn Sie möchten, rechnen wir Ihren geltenden Grenzwert schon vorab für Sie aus. Ihre individuelle Belastungsgrenze ermitteln Sie aber auch ganz einfach selber mit dem Befreiungsrechner.

Zuzahlungen. Was unsere Kunden wissen wollen

Wie kann ich mich von gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen?

Reichen Sie uns den

für die Zuzahlungsbefreiung zusammen mit Ihren Einkommensnachweisen in Kopie ein. Zuzahlungsbelege brauchen Sie nicht mehr zu sammeln und bei uns einzureichen.

Alle Infos zur Befreiung gibt es mit einem Klick hier bei uns.

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Ich bin chronisch krank, gilt für mich eine andere Zahlungsgrenze?

Für chronisch kranke Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 Prozent der Bruttoeinnahmen. Für den Nachweis einer schweren chronischen Krankheit wenden Sie sich bitte an den behandelnden Arzt. Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wird der Arzt eine Bescheinigung ausstellen, das so genannte Muster 55. Diesen Nachweis können Sie zusammen mit dem Antrag einreichen. Sie müssen Ihre chronische Erkrankung nicht ärztlich bestätigen lassen, wenn

  • Sie oder Ihr Angehöriger bei uns versichert sind und den Pflegegrad 3 oder höher besitzen oder wenn
  • Sie oder Ihr Angehöriger an einem Gesundheitsprogramm der KNAPPSCHAFT (DMP) teilnehmen.

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Ich habe eine Zuzahlungsaufforderung von Ihnen bekommen. Warum muss ich zahlen?

Eine Rechnung flattert ins Haus und Sie wissen nicht wofür Sie bezahlen müssen?! Wir klären Sie gerne auf: Sobald bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, fallen für Sie als Anspruchsnehmer gesetzliche Zuzahlungen an. Das gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten.

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Ich habe eine Zuzahlungsaufforderung von Ihnen bekommen. Wo sehe ich, für welche Zuzahlungen ich bezahlen muss?

Auf der Rückseite unserer Zuzahlungsaufforderung finden Sie eine Tabelle. Hier sehen Sie, wofür die Zuzahlung ist. Folgende Abkürzungen finden Sie dort:

FK = Fahrkosten
HKP= Häusliche Krankenpflege
KH= Krankenhaus
Reha= Rehabilitation
HEMI = Heilmittel
APO = Arzneimittel.

Die Höhe der Zuzahlung ist von der jeweiligen Leistung abhängig.

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Zuzahlungsbefreiung - Mein Ehegatte ist bei einer anderen Krankenkasse versichert, was muss ich tun?

Wir kümmern uns nicht nur um Ihre Befreiung, sondern auch um die Ihres Ehegatten. Stellen Sie den Antrag einfach gemeinsam bei uns. Wir berechnen Ihren gemeinsamen Zuzahlungsbetrag. Diesen können Sie dann komplett an uns überweisen, damit Sie für das ganze Jahr befreit sind. Anschließend erhalten Sie einen Befreiungsausweis von uns und Ihr Ehegatte eine Bescheinigung zur Vorlage bei dessen Krankenkasse. Reichen Sie die Bescheinigung einfach bei der anderen Krankenkasse ein und Ihr Ehegatte erhält ebenfalls einen Befreiungsausweis von seine Kasse. Natürlich geht das ganze auch umgekehrt.

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Ich beziehe meine Medikamente über eine Versandapotheke. Wird der komplette Zuzahlungsbetrag bei der Befreiung der gesetzlichen Zuzahlung angesetzt?

Wenn Sie den kompletten Zuzahlungsbetrag bezahlt haben, rechnen wir diesen selbstverständlich auch an. Sollten Sie von der Versandapotheke einen Rabatt über die Zuzahlung erhalten haben, können wir allerdings nur den tatsächlich bezahlten Betrag berücksichtigen.

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Ich bin Arbeitnehmer, kann ich auch im Voraus bezahlen?

Nein, unser Vorauszahlungsangebot gilt nur für Kunden, die konstante Einnahmen haben. Dies ist zum Beispiel bei Rentnern der Fall. Bei Ihnen als Arbeitnehmer kann das Einkommen im Laufe eines Jahres schwanken, daher ist die Vorauszahlung für Sie leider nicht möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis. Selbstverständlich haben Sie aber die Möglichkeit Ihre Zuzahlungsrechnungen zur Erstattung einzureichen.

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Wann bekomme ich mein Vorauszahlungsangebot?

Unsere Vorauszahlungsaktion für Ihre Befreiungskarte startet voraussichtlich im Oktober. Wir schreiben Sie automatisch an. Mehr zum Thema Belastungsgrenze finden Sie bei uns.

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Warum habe ich dieses Jahr kein Vorauszahlungsangebot erhalten, sondern einen Antrag zur Berechnung?

In unregelmäßigen Abständen schicken wir Ihnen einen Antrag statt eines Vorauszahlungsangebotes. Damit stellen wir sicher, dass wir für Ihre Belastungsgrenze auch Änderungen in Ihren Einkommensverhältnissen berücksichtigen, z. B. Rentenanpassungen.

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Für welche Arzneimittel zahle ich keine Zuzahlung?

Unter www.gkv-spitzenverband.de finden Sie eine Liste an Arzneimitteln, für die Sie nichts extra zahlen. Das sind vor allem Produkte, die in Apotheken besonders günstig sind.

Noch Fragen? Greifen Sie zum Hörer und rufen Sie unser kostenfreies Arzneimitteltelefon an: 0800 1007 315. Wir sind hier montags bis freitags von 9:00 bis 20:00 Uhr für Sie da.

Gibt es Grenzen für die Zuzahlungen?

Die Höhe Ihrer individuellen Belastungsgrenze richtet sich nach den jährlichen Bruttoeinkünften des Haushalts: Bei hohen Einnahmen zahlen Sie mehr Zuzahlungen bis zum Erreichen Ihrer persönlichen Belastungsgrenze - und umgekehrt. Dabei sind die Zuzahlungen auf höchstens zwei Prozent des Familienbruttoeinkommens beschränkt, bei chronisch Kranken verringert sich die persönliche Belastungsgrenze auf ein Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden alle Familienangehörigen berücksichtigt, die in Ihrem Haushalt leben. Ihre gemeinsamen Aufwendungen werden zusammengerechnet und dann Ihrer persönlichen Belastungsgrenze gegenübergestellt.

Beispiel:

Bei einem Ehepaar beträgt die zweiprozentige Belastungsgrenze 411,80 Euro. Der Ehemann hat 400,00 Euro an Zuzahlungen geleistet, die Ehefrau 100,00 Euro - insgesamt werden also Zuzahlungen in Höhe von 500,00 Euro nachgewiesen. Was die KNAPPSCHAFT erstattet: 88,20 Euro (500,00 Euro - 411,80 Euro).

Ihre individuelle Belastungsgrenze ermitteln Sie hier: Befreiungsrechner >

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