Geldsorgen ade. Jetzt Mutterschaftsgeld sichern

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Sie sind schwanger? Oder haben schon entbunden? Von uns bekommen Sie nicht nur medizinische Unterstützung. Wir helfen Ihnen auch mit Mutterschaftsgeld. Damit Sie sich keine finanziellen Sorgen machen müssen, wenn Ihnen während der Zeit des Mutterschutzes Einnahmen fehlen.

Die KNAPPSCHAFT ist immer für Sie da: vor, während und nach der Geburt. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erhalten Sie zwischen 14 und 18 Wochen Mutterschaftsgeld. Normalerweise sind Sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung geschützt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist allerdings. Kommt Ihr Kind mit einer Behinderung zur Welt, können Sie ebenfalls eine Verlängerung beantragen. Dank der finanziellen Unterstützung können Sie sich voll und ganz auf Ihre Liebsten konzentrieren.

Finanziell sorglos durch die Schwangerschaft

Mutterschaftsgeld online.

Als registrierte Nutzerin beantragen Sie das Mutterschaftsgeld ganz leicht. In Ihrem Service-Portal Meine KNAPPSCHAFT.

Sie haben Fragen. Wir geben Antworten

Bekomme ich Mutterschaftsgeld? Wenn ja, wie viel?

Ihr Anspruch als versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin:

Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie zum Beginn der Schutzfrist arbeiten oder in Elternzeit sind. Oder, wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist anfängt. In dem Fall zahlen wir Ihnen bis zu 13 Euro täglich. Die Differenz zu Ihrem Nettoverdienst übernimmt grundsätzlich Ihr Arbeitgeber. Sind Sie freiwillig gesetzlich versichert? Dann haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie ebenfalls Anspruch auf Krankengeld haben.

Ihr Anspruch, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen:

Sie bekommen Mutterschaftsgeld, wenn Sie bei Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld beziehen. Oder, wenn Ihr Arbeitslosengeldanspruch wegen einer Urlaubsabgeltung oder Sperrzeit ruht. Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes.

Ihr Anspruch als hauptberuflich selbstständige Frau:

Sind Sie als Selbstständige freiwillig gesetzlich bei der KNAPPSCHAFT versichert? Haben Sie Anspruch auf Krankengeld? Ja? Dann bekommen Sie von uns Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld beträgt 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens.

Ihr Anspruch als geringfügig beschäftigte Frau ("Minijob"):

Ihnen steht Mutterschaftsgeld zu, wenn Sie familienversichert sind und einen Minijob haben. Ihren Antrag für das Geld bekommen Sie beim Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn.

Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesamts für Soziale Sicherung zum Thema Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie Bürgergeld bekommen und nebenbei in einem Minijob arbeiten, zahlen wir Ihnen bis zu 13 Euro täglich.

Keine dieser Personengruppen trifft auf Sie zu? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.

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Wie bekomme ich Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld bekommen Sie nicht automatisch. Es muss beantragt werden. Ihr Arzt oder Ihre Hebamme stellt Ihnen eine Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung aus. Sie erhalten eine Ausfertigung zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Krankenkasse und eine weitere Ausfertigung zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber. Bitte senden Sie die Ausfertigung für die Krankenkasse und den Antrag an folgende Adresse:

Knappschaft
Kranken- und Pflegeversicherung
45095 Essen

Sie können die Unterlagen aber auch ganz einfach in der Online-Geschäftsstelle hochladen und übermitteln.

Darüber hinaus steht Ihnen unsere App „Meine KNAPPSCHAFT" zur Verfügung. Auch hier können Sie das Mutterschaftsgeld ganz einfach beantragen. Neugierig? Unter „Meine KNAPPSCHAFT" finden Sie alle relevanten Informationen rund um die App.

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Wie lange bekomme ich Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld bekommen Sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum sogar auf bis zu zwölf Wochen nach der Geburt. Dies gilt auch, wenn bei Ihrem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt wird. Bitte reichen Sie uns dann eine Bescheinigung Ihres Arztes im Original ein. Kommt Ihr Kind früher zur Welt, werden die Tage, die deshalb an der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt fehlen, an die Schutzfrist nach der Geburt gehängt. Wird Ihr Kind später geboren als angenommen, verlängert sich die Schutzfrist um diese Tage. Der Beginn der Schutzfrist bleibt bestehen, das Ende der Schutzfrist wird durch den tatsächlichen Entbindungstermin ermittelt - acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt Ihres Kindes.

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Wann habe ich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Sie haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn:

  • Sie Beamtin, Richterin, Dienstordnungsangestellte oder Soldatin sind. Während der Schutzfristen erhalten Sie eine Fortzahlung Ihrer Bezüge.
  • Sie familienversichert sind.
  • Sie Arbeitslosengeld beziehen und aufgrund des Bezuges von Elterngeld Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und eine neue Schutzfrist beginnt.
  • Sie Bürgergeld beziehen.

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Wann ist die Zahlung des Mutterschaftsgeldes?

Die Zahlung erfolgt immer zum Ende des Monats für den laufenden Monat. Auf Wunsch zahlen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld auch in einer Summe zum Ende der Schutzfristen.

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Ich habe einen Minijob und bin familienversichert. Bekomme ich Mutterschaftsgeld?

Ja. In diesem Fall zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn das Mutterschaftsgeld. Für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen erhalten Sie 210 Euro.

Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Website des Bundesamts für Soziale Sicherung in Bonn zum Thema Mutterschaftsgeld.

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Ich übe einen Minijob aus und bin selbst über mein Bürgergeld bei Ihnen versichert. Bekomme ich Mutterschaftsgeld? Habe ich Anspruch auf einen Zuschuss von meinem Arbeitgeber?

Ja. Sie erhalten Mutterschaftsgeld von uns. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Wir zahlen maximal 13 Euro pro Tag. Um den Verdienstausfall auszugleichen, zahlt Ihr Arbeitgeber ergänzend einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettolohn.

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