Ist die Pflege weder zu Hause noch teilstationär möglich, haben Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf die Pflege in Alters- und Pflegeheimen. Damit sie sich im Alltag wieder wohl und sicher fühlen.
Vollstationäre Pflege ist oft nötig, wenn ein Pflegebedürftiger einen überlasteten oder gar keinen Pfleger hat. Gründe können auch eine Selbst- und Fremdgefährdungstendenz des Pflegebedürftigen sein. Oder eine häusliche Umgebung, die keine Pflege zulässt. Nehmen Sie sich Zeit. Und lassen Sie sich individuell beraten - von den Pflege-Experten der KNAPPSCHAFT.
Länger wohlfühlen.Mit der richtigen Pflege
Pauschalbeträge für stationäre Pflege
Im Pflegegrad 1 erhalten Sie für die vollstationäre Pflege einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich.
770 € im Pflegegrad 2
1.262 € im Pflegegrad 3
1.775 € im Pflegegrad 4
2.005 € im Pflegegrad 5
Wofür die Beträge verwendet werden
Die Beträge sind gedacht für pflegebedingte Aufwendungen. Einschließlich der
Aufwendungen für Betreuung und
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Beträge für behinderte Menschen
Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erhalten in den Pflegegraden 2 bis 5 einen monatlichen Pauschalbetrag. Wenn Sie in einem Internat oder Wohnheim für Behinderte leben. Der Pauschalbetrag beträgt zehn Prozent des Heimentgelts, das der Sozialhilfeträger mit der Einrichtung vereinbart hat. Maximal aber 266 Euro monatlich.
Die richtige Pflegeeinrichtung finden.
Kennen Sie schon unseren Pflegekompass? Mit dieser Suchmaschine finden Sie alle zugelassenen Pflegeanbieter. Sie erfahren dort alles über Struktur, Schwerpunkt, Leistungsangebot und Preis der Einrichtungen. Eine erweiterte Suchfunktion hilft Ihnen bei der Suche nach Namen, Orten und einem genauen Umkreis. So wählen Sie einfach aus 12.000 ambulanten Pflegediensten und 10.000 vollstationären Pflegeeinrichtungen. Dazu gehören Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, genau wie Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Durch Transparenzberichte verschaffen Sie sich einen guten Überblick: über die Ergebnisse sämtlicher Qualitätsprüfungen. Außerdem informiert Sie der Pflegekompass über Angebote wie häusliche Krankenpflege, Soziotherapie oder ambulante Palliativpflege. Suchen Sie jetzt das passende Angebot mit dem Pflegekompass.
Die Höhe der Leistung ist vom jeweiligen Pflegegrad abhängig.
Pflegegrad 1:
125Euro
Pflegegrad 2:
770 Euro
Pflegegrad 3:
1.262 Euro
Pflegegrad 4:
1.775 Euro
Pflegegrad 5:
2.005 Euro
Heimbewohner mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten ab 1. Januar 2022 einen Zuschlag der Pflegeversicherung zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschlages ist abhängig von der Dauer des Bezuges von vollstationären Pflegeleistungen.
Übersicht Leistungszuschlag für Pflegebedürftige
Dauer des Leistungsbezuges
Zuschlag des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Bis zu 12 Monaten
5 Prozent
Mehr als 12 Monaten
25 Prozent
Mehr als 24 Monaten
45 Prozent
Mehr als 36 Monaten
70 Prozent
Wichtig für Sie: Ein Antrag der pflegebedürftigen Person auf Zahlung des Leistungszuschlags ist nicht erforderlich.
Ein Beispiel für Sie
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 ist am 15. Juli 2021 in die vollstationäre Pflegeeinrichtung eingezogen. Der Juli 2021 wird für die Ermittlung der Dauer des Leistungsbezugs als voller Kalendermonat gezählt. Die pflegebedürftige Person bezieht am 1. Januar 2022 unter zwölf Kalendermonate Leistungen der vollstationären Pflege. Daher erhält sie ab dem 1. Januar 2022 einen Leistungszuschlag in Höhe von fünf Prozent zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Unter der Voraussetzung, dass sich keine Änderungen im Sachverhalt ergeben, erfolgt die nächste Erhöhung des Leistungszuschlages auf 25 Prozent mit Ablauf des zwölften Kalendermonats des Leistungsbezugs zum 1. Juli 2022.
Jedes Pflegeheim hat unterschiedliche Pflegesätze. Die Höhe dieser Sätze ist unter anderem davon abhängig, wo sich das Pflegeheim befindet und welche Leistungen Sie zusätzlich mit dem Pflegeheim vereinbart haben. Welche Kosten genau auf Sie zukommen, erfahren Sie im Pflegeheim oder in Ihrer zuständigen Stadtverwaltung.
Ab dem 1. Januar 2017 sind die Eigenanteile für alle Bewohner eines Pflegeheimes unabhängig von dem Pflegegrad gleich.
Heimbewohner mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten ab 1. Januar 2022 einen Zuschlag der Pflegeversicherung zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschlages ist abhängig von der Dauer des Bezuges von vollstationären Pflegeleistungen.
Übersicht Leistungszuschlag für Pflegebedürftige
Dauer des Leistungsbezuges
Zuschlag des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Bis zu 12 Monaten
5 Prozent
Mehr als 12 Monaten
25 Prozent
Mehr als 24 Monaten
45 Prozent
Mehr als 36 Monaten
70 Prozent
Wichtig für Sie: Ein Antrag der pflegebedürftigen Person auf Zahlung des Leistungszuschlags ist nicht erforderlich.
Ein Beispiel für Sie
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 ist am 15. Juli 2021 in die vollstationäre Pflegeeinrichtung eingezogen. Der Juli 2021 wird für die Ermittlung der Dauer des Leistungsbezugs als voller Kalendermonat gezählt. Die pflegebedürftige Person bezieht am 1. Januar 2022 unter zwölf Kalendermonate Leistungen der vollstationären Pflege. Daher erhält sie ab dem 1. Januar 2022 einen Leistungszuschlag in Höhe von fünf Prozent zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Unter der Voraussetzung, dass sich keine Änderungen im Sachverhalt ergeben, erfolgt die nächste Erhöhung des Leistungszuschlages auf 25 Prozent mit Ablauf des zwölften Kalendermonats des Leistungsbezugs zum 1. Juli 2022.
Weitere Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II finden Sie hier.
In diesem Fall kümmern sich Ihre Angehörigen oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person um die Anmeldung. Sollten Sie direkt vom Krankenhaus in ein Pflegeheim ziehen, übernimmt der Sozialdienst des Krankenhauses die Organisation.
Ja, Sie können das Pflegeheim während des Monats wechseln. Für den Tag der Verlegung darf nur das aufnehmende Pflegeheim Kosten berechnen. Sofern der von der Pflegekasse zu zahlende Leistungsbetrag noch nicht verbraucht ist, erhält das neue Pflegeheim den Restbetrag.
An die Heimaufsicht. Die Zuständigkeit für die Heimaufsicht ist je nach Bundesland sehr unterschiedlich organisiert. Zum Teil sind die Heimaufsichtsbehörden direkt bei den obersten Landesbehörden angesiedelt. In anderen Ländern ist die Zuständigkeit kommunal geregelt, d.h. bei den Kreisen und kreisfreien Städte angesiedelt.
Nein. Ab/ Seit dem 1. Januar 2017 haben Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Möchten Sie diese Leistung zusätzlich in Anspruch nehmen, beantragen Sie diese direkt mit dem vollstationären Pflegeantrag. Anders als bei der häuslichen Pflege (Angebote zur Unterstützung im Alltag), müssen Sie in diesem Fall nicht in Vorleistung treten. Sofern sie diese Leistung in Anspruch nehmen möchten, wird die hierfür vorgesehene Vergütung direkt von der Pflegekasse an die Einrichtung gezahlt.