Pflegereform. Alles was wichtig ist

Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen ab Januar 2022

Gute Neuigkeiten für Sie! Die neue Pflegereform sieht finanzielle Entlastungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 vor, die in den eigenen vier Wänden durch einen Pflegedienst versorgt werden. Die Pflegesachleistungen werden um fünf Prozent erhöht. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen zu einem Gesamtwert von 724 Euro
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen zu einem Gesamtwert von 1363 Euro
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen zu einem Gesamtwert von 1693 Euro
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen zu einem Gesamtwert von 2095 Euro
Leistung für die Kurzzeitpflege wird erhöht

Die Leistungen der Kurzzeitpflege steigen ab dem 1. Januar 2022 um zehn Prozent von 1612 Euro pro Kalenderjahr auf 1774 Euro pro Kalenderjahr.

Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab 1. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" zu ihrem zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen entsprechend der Dauer ihres bisherigen Bezuges von Leistungen der vollstationären Pflege.
Der Leistungszuschlag beträgt:

  • 5 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen innerhalb des ersten Jahres,
  • 25 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, wenn Sie mehr als 12 Monate,
  • 45 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, wenn Sie mehr als 24 Monate und
  • 70 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, wenn Sie mehr als 36 Monate im Heim leben.

Wichtig für Sie: Versicherte in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden über ihren individuellen prozentualen Leistungszuschlag rechtzeitig informiert.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung für Sie

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 ist am 15. Juli 2021 in die vollstationäre Pflegeeinrichtung eingezogen. Der Juli 2021 wird für die Ermittlung der Dauer des Leistungsbezugs als voller Kalendermonat gezählt. Die pflegebedürftige Person bezieht im Januar 2022 für insgesamt sieben Kalendermonate Leistungen der vollstationären Pflege.
Daher erhält sie ab 1. Januar 2022 einen Leistungszuschlag in Höhe von fünf Prozent zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Unter der Voraussetzung, dass sich keine Änderungen ergeben, erfolgt die nächste Erhöhung des Leistungszuschlages auf 25 Prozent mit Ablauf des zwölften Kalendermonats des Leistungsbezugs zum 1. Juli 2022.