Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können einmal im Halbjahr freiwillig einen Beratungseinsatz nutzen. Gleiches gilt für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst erhalten. Beziehen Sie allerdings Pflegegeld, brauchen wir von Ihnen regelmäßig einen Nachweis über einen Beratungseinsatz. Von Personen in den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich, von Personen in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich. Entweder durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle.
Sie werden nach Ihren Bedürfnissen beraten. Damit bei der häuslichen Pflege alles gut läuft. Halten Sie die Besuche rechtzeitig ein, dann geht mit dem Pflegegeld nichts schief. Nehmen Sie die Beratungstermine nicht wahr, wird das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall sogar entzogen. Die KNAPPSCHAFT übernimmt die Kosten für die Beratung. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Leistungserbringer.
Pflegegeld und Pflegesachleistung. Die Mischung machts.
In den Pflegegraden 2 bis 5 können Sie Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren. Das ist möglich, wenn nicht die gesamte Pflegesachleistung benötigt wird. Legen Sie einfach einen Betrag für die Pflegesachleistung fest. Wir zahlen Ihnen dann monatlich ein anteiliges Pflegegeld aus, wenn Ihre Pflege zusätzlich durch eine private Pflegeperson gesichert wird. Wenn Sie keinen Betrag für die Pflegesachleistung festlegen können, ist das nicht schlimm. Wir zahlen dann das anteilige Pflegegeld nach Abrechnung des ambulanten Pflegedienstes. Dafür darf der Sachleistungshöchstbetrag allerdings nicht verbraucht sein. Sie bekommen monatlich:
Wenn Sie im Krankenhaus behandelt werden oder sich bei einer Rehabilitationsmaßnahme erholen, reduziert sich Ihr Pflegegeld bei einer Dauer von mehr als 28 Tagen.