Das steht mir zu. Ich rechne nach

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Um Ihnen die bestmögliche Pflege zu garantieren, gibt es viele Optionen. Wer mehr weiß ist klar im Vorteil: Was passiert, wenn Ihre Pflegeperson mal krank ist? Wer zahlt was für den Ersatz? Und wie wird Ihre Pflege dann sichergestellt?

Kann Ihre Pflegeperson Sie kurzzeitig nicht pflegen, haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege. Ist Ihre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt, dann kommt die Tages- und Nachtpflege für Sie in Frage – auch dauerhaft. Reichen teilstationäre Pflegeformen nicht aus, können Sie in Kurzzeitpflege gehen.

Ihre Pflege. Darauf haben Sie Anspruch

Musterbild

Verhinderungspflege

Ihre Pflegeperson ist krank, im Urlaub oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, Sie zu betreuen? In den Pflegegraden 2 bis 5 haben Sie bis zu sechs Wochen im Jahr Anspruch auf eine Verhinderungspflege. Durch eine Privatperson oder einen ambulanten Pflegedienst.

Tages- und Nachtpflege

Wenn Ihre häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, haben Sie Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Dieser Anspruch ist nicht zeitlich begrenzt und richtet sich nach Ihrem Bedarf.

Kurzzeitpflege

In den Pflegegraden 2 bis 5 haben Sie maximal acht Wochen im Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer dafür zugelassenen Einrichtung. Den können Sie nutzen, wenn Ihre häusliche Pflege zeitweise nicht gewährleistet ist und die teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Anspruch auf Verhinderungspflege

Für die Verhinderungspflege gibt es drei Voraussetzungen:

  1. Ihre Pflegeperson ist verhindert.
  2. Sie sind mindestens in Pflegegrad 2.
  3. Sie wurden seit mindestens sechs Monaten von einer privaten Pflegeperson zu Hause gepflegt.

Wenn Sie Verhinderungspflege beanspruchen, wird Ihnen die Hälfte Ihres bisher bezogenen Pflegegeldes bis zu sechs Wochen pro Jahr weitergezahlt.

Verhinderungspflege durch Privatpersonen

Die Pflege kann durch nahe Verwandte sichergestellt werden (zum Beispiel Ehegatten, ein Elternteil, Großeltern oder Kinder). Wenn die Ersatzpflegeperson und der Pflegebedürftige bis zum zweiten Grad verwandt sind oder im gleichen Haushalt leben, ist die Kostenübernahme für die pflegebedingten Aufwendungen auf das Pflegegeld des festgestellten Pflegegrades begrenzt. Sind der Ersatzpflegeperson Kosten (wie Verdienstausfall oder Fahrkosten) entstanden, erstatten wir diese zusätzlich. Mit insgesamt bis zu 1.612 Euro unterstützen wir Sie maximal sechs Wochen. Weisen Sie diese Kosten unbedingt nach: durch Quittungen, Rechnungen oder Kontoauszüge.

Die Verhinderungspflege kann auch von entfernten Verwandten, Verschwägerten ab dem dritten Grad, Nachbarn, Freunden oder Bekannten übernommen werden. Auch in diesem Fall zahlen wir für maximal sechs Wochen bis zu 1.612 Euro im Jahr.

Verhinderungspflege durch Pflegedienste und –einrichtungen

Wenn ambulante Pflegedienste oder Pflegeeinrichtungen die Verhinderungspflege übernehmen, zahlen wir bis zu 1.612 Euro. Weisen Sie Ihre Aufwendungen im Wohnheim, Krankenhaus, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung unbedingt nach. Was Sie selber zahlen: eventuelle Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen wie Telefongebühren.

Erweiterung der Verhinderungspflege

Reicht der Betrag für die Verhinderungspflege nicht aus, können Sie den Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege aufstocken. Dies ist aber nur dann möglich, wenn für die Kurzzeitpflege noch ein entsprechender Betrag zur Verfügung steht. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, vermindert sich Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend.

Beispiele zur Verhinderungspflege

Beispiel 1Beispiel 2
Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 4 wird im Rahmen der Verhinderungspflege von seiner Tochter gepflegt. Der Zeitraum: 4. Juli bis 14. August. Das sind sechs Wochen. Die Tochter weist die pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 1.092 Euro nach plus 90 Euro Fahrkosten.Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 4 wird im Rahmen der Verhinderungspflege von seiner Nachbarin gepflegt. Der Zeitraum: 1. März bis 23. März. Das sind 23 Kalendertage. Dafür zahlt der Pflegebedürftige nachweislich 1.350 Euro.
Der Erstattungsbetrag liegt bei 1.182 Euro. Der Erstattungsbetrag liegt bei 1.350 Euro.
Da die Verhinderungspflege für sechs Wochen in Anspruch genommen wurde, ist der Anspruch für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.Für das laufende Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege für bis zu 262 Euro für 19 Kalendertage.

Anspruch auf Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können ihren Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Tages- und Nachtpflege verwenden. Der Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege umfasst monatlich bis zu:

  • 689 Euro im Pflegegrad 2
  • 1.298 Euro im Pflegegrad 3
  • 1.612 Euro im Pflegegrad 4
  • 1.995 Euro im Pflegegrad 5

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben neben der Tages- und Nachtpflege Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld. Oder einer Kombination aus beidem.

Anspruch auf Kurzzeitpflege

In Betracht kommt die Kurzzeitpflege zum Beispiel:

  • im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme
  • bei einer kurzfristigen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
  • wenn Ihre Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder verhindert ist
  • in einer sonstigen Situation, in der häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist (zum Beispiel während Ihr Badezimmer umgebaut wird)

Voraussetzung ist, dass Sie in eine zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen. Bei einer Kurzzeitpflege bekommen Sie die Hälfte Ihres bisher bezogenen Pflegegeldes. Für bis zu acht Wochen pro Jahr.

Was auch geht: Kurzzeitpflege in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, wenn während der Maßnahme die gleichzeitige Unterbringung der Pflegeperson in der Einrichtung erforderlich ist. Ist die Kurzzeitpflege einer Person mit Behinderung in einer Pflegeeinrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Pflege auch anderswo erfolgen: in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen.

Höchstanspruch bei Kurzzeitpflege

Der Höchstanspruch liegt grundsätzlich bei 1.774 Euro. Für acht Wochen pro Jahr. Was wir übernehmen: Die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Sollte der Betrag für die Kurzzeitpflege nicht ausreichen, können Sie den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege verwenden. Das sind bis zu 1.612 Euro. Dafür müssen die Anspruchsvoraussetzungen für die Verhinderungspflege erfüllt sein. Und es muss noch ein entsprechender Betrag aus der Verhinderungspflege zur Verfügung stehen. Der zur Verfügung stehende Betrag erhöht sich so auf bis zu 3.386 Euro pro Jahr.

Beispiel zur Kurzzeitpflege

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 4 ist in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung. Im Zeitraum: 8. Juli bis 29. Juli. Das sind 22 Kalendertage. Die pflegebedingten Aufwendungen betragen 70 Euro pro Tag. Unterkunft und Verpflegung kosten 20 Euro täglich. Die pflegebedingten Aufwendungen übernehmen wir vollständig - der Erstattungsbetrag liegt bei 1.540 Euro. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 440 Euro zahlen Sie selbst.

  • pflegebedingte Aufwendungen (22 Tage): 1.540 Euro
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung (22 Tage): 440 Euro
  • Gesamtbetrag (22 Tage): 1.980 Euro

Alternativ können Sie einen Antrag auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro stellen. Dann übernehmen wir die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen dieses Betrags.

Jetzt den passenden Ersatz finden.

Wenn Ihre Pflege nicht gesichert ist, nutzen Sie zum Beispiel Leistungen von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Oder der Kurzzeitpflege.

Absicherung für Sie und Ihre Pflegeperson.

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Darf eine Kurzzeitpflegeeinrichtung mir Ausbildungskosten in Rechnung stellen?

Ja. Kurzzeitpflegeeinrichtungen können Kosten (Ausbildungsumlage) für Auszubildende geltend machen. Diese können bereits in den Preisen der Kurzzeitpflegeeinrichtungen enthalten sein, oder werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.

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Ich nehme die Tages- und Nachtpflege in Anspruch. Fallen für mich Fahrkosten an?

Für pflegebedürftige Personen, die Leistungen der Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, übernimmt die KNAPPSCHAFT innerhalb der Höchstbeträge für den jeweiligen Pflegegrad folgende Kosten:

  • pflegebedingte Aufwendungen für die Betreuung und Versorgung inklusive täglicher Hin- und Rückfahrt des Pflegebedürftigen zur Einrichtung

Auch die Fahrkosten sind Bestandteil der Leistungspauschale der teilstationären Pflege und werden übernommen.
Sollten die monatliche Leistungspauschalen nicht ausreichen, können die Fahrkosten auch über den Entlastungsbetrag erstattet werden. Reichen Sie hierzu Ihre Rechnungen einfach bei der KNAPPSCHAFT ein. Wir werden eine Kostenerstattung prüfen.

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