So wird Pflegebedürftigkeit eingestuft.
Der Hilfebedarf eines Menschen wurde bis zum 31. Dezember 2016 in Minuten gemessen. Seit dem 1. Januar 2017 wird mit Hilfe eines Punktesystems die Selbstständigkeit und Fähigkeit beurteilt. Erfasst werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen anhand eines Punktesystems. So wird festgestellt, welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Es gibt sechs Bereiche, die die Selbstständigkeit des Betroffenen messen:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Das sind die fünf Pflegegrade.
Je nachdem, welche Punktzahl erreicht wird, erhält der Betroffene einen der fünf Pflegegrade. Damit Pflegebedürftigkeit vorliegt, müssen mindestens 12,5 Punkte erreicht werden (Pflegegrad 1).
Pflegegrad 1 (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten) | Eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor. |
Pflegegrad 2 (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten) | Eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor. |
Pflegegrad 3 (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten) | Eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor. |
Pflegegrad 4 (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten) | Die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor. |
Pflegegrad 5 (ab 90 bis 100 Gesamtpunkten) | Die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor - mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. |
So hoch sind die Leistungsbeträge im Pflegegrad 1.
Sie haben erst Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, wenn die Pflegebedürftigkeit für mindestens sechs Monate besteht. Im Pflegegrad 1 haben Sie einen Teilzugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, weil Ihre Selbstständigkeit kaum eingeschränkt ist. Sie bekommen den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich für: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag oder als Zuschuss zur vollstationären Pflege.
Was Sie noch nutzen können: Pflegeberatung, Beratung in der Häuslichkeit, zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen, bestimmte Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen und Pflegekurse für Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen.
So hoch sind die Leistungsbeträge in den Pflegegraden 2 bis 5.
Auch in diesen Pflegegraden haben Sie erst Anspruch auf Leistungen, wenn die Pflegebedürftigkeit für mindestens sechs Monate besteht.
Pflegegrad | Pflegesachleistung bei häuslicher Pflege | Pflegesachleistung bei Tages- und Nachtpflege | Pflegegeld bei häuslicher Pflege | Pflegesachleistung bei vollstationärer Pflege |
2 | 724 € | 689 € | 316 € | 770 € |
3 | 1.363 € | 1.298 € | 545 € | 1.262 € |
4 | 1.693 € | 1.612 € | 728 € | 1.775 € |
5 | 2.095 € | 1.995 € | 901 € | 2.005 € |