Wussten Sie schon, dass die KNAPPSCHAFT die Kosten für die Mitaufnahme eines Elternteils übernimmt, wenn Ihr Kind stationär im Krankenhaus behandelt wird? Falls nicht, können Sie sich jetzt genauer informieren. Alles, was Sie wissen müssen, finden Sie unter Krankenhausbehandlung.



Gute Besserung. Wir sind für Sie da
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Krank sein nervt. Aber leider trifft es jeden mal. Das beste Mittel, um schnell gesund zu werden? Ein verlässlicher Partner an Ihrer Seite: Die KNAPPSCHAFT.
Wir bieten unseren Versicherten umfangreiche Leistungen, um ihnen wieder auf die Beine zu helfen: Krankengeld, Hilfsmittel, Rehamaßnahmen und zahlreiche Gesundheitsprogramme. Da ist für jeden etwas dabei. Wir sind für Sie da. Wenn Sie krank sind – oder Ihr Kind.
Das ist wichtig:
Sonderregelungen, die in Verbindung mit dem Corona-Virus stehen, finden Sie auf unserer Corona-Sonderseite.
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gut DABEI
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Krankengeld
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Haushaltshilfe
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Hilfsmittel
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Ärzte-Videochat
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Brustkrebstest "Oncotype DX"
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Fahrkosten
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Heilmittel
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Häusliche Krankenpflege
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Psychotherapie
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Selbsthilfeförderung
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MikroTherapie
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Behandlungsfehler aufdecken
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Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
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Neolexon
Höchste Zeit, gesund zu werden. Wir unterstützen Sie dabei

Kostenlose Mitaufnahme für Eltern

Gesundheitskurse für alle
Ihnen stehen zahlreiche Gesundheitsprogramme zur Verfügung. Wählen können Sie zwischen Kursen zu den Themen Ernährung, Bewegung, Entspannung und Suchtmittelentwöhnung. Da ist für jeden was dabei! Alle Informationen gibts unter Gesundheitskurse.
Krankengeld online.
Als registrierter Nutzer bekommen Sie Krankengeld ganz leicht. Über Ihr Service-Portal Meine KNAPPSCHAFT.
Krankengeld & Krankheit. Was unsere Kunden wissen wollen
Wenn Ihr Arzt Sie krankgeschrieben hat, laden Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ganz einfach in der Online-Geschäftsstelle hoch. Hier geht's zur Registrierung.
Alternativ können Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an folgende Adresse senden:
KNAPPSCHAFT
Kranken- und Pflegeversicherung
45095 Essen
Sie brauchen kein Anschreiben beifügen. Sollten Sie mal längere Zeit krank sein, finden Sie hier alles zum Thema Krankengeld.
Wir wünschen Ihnen gute Besserung!
Mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Das gilt auch, wenn Sie stationär in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung behandelt werden.
Die Krankengeldzahlung beginnt meist mit der siebten Woche nach der ersten Krankschreibung, denn die meisten Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Wichtig: Für die Krankengeldzahlung benötigen wir keinen Antrag von Ihnen. Die Zahlung wird automatisch geprüft. Sie haben uns Ihre Bankverbindung noch nicht mitgeteilt oder Ihre Bankverbindung hat sich geändert? In der Online-Geschäftsstelle können Sie uns Ihre Bankverbindung mitteilen. Hier sehen Sie auch, welche Bankverbindung wir von Ihnen gespeichert haben.
Wenn Ihr Arzt Sie krankgeschrieben hat, laden Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ganz einfach in der Online-Geschäftsstelle hoch. Hier geht's zur Registrierung.
Alternativ können Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an folgende Adresse senden:
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Kranken- und Pflegeversicherung
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Sie brauchen kein Anschreiben beifügen.
Ihr Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und maximal 90 Prozent Ihres letzten Nettoentgelts. Beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöht auch Ihr Krankengeld.
Krankengeld bekommen Sie für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Darauf wird angerechnet:
- die Zeit, in der Sie wegen derselben oder einer weiteren Krankheit arbeitsunfähig sind und Krankengeld bekommen
- die Zeit, in der Sie noch Geld von Ihrem Arbeitgeber oder Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger bekommen. Sprich - die Zeit, in der Ihr Krankengeld ruht.
Kinderkrankengeld können gesetzlich Versicherte bekommen, die
- berufstätig sind
- selbst im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld haben
- ein gesetzlich versichertes Kind erziehen, das jünger als zwölf Jahre ist, oder wenn eine Behinderung vorliegt und das Kind deswegen auf Hilfe angewiesen ist
- aufgrund einer Erkrankung Ihres Kindes nicht arbeiten können um Ihr Kind zu pflegen oder zu betreuen.
Neu ist, dass Sie seit dem 5. Januar 2021 auch Kinderkrankengeld bekommen können, wenn Ihr Kind nicht krank ist: Sie bekommen Kinderkrankengeld, wenn die Einrichtung (z. B. Kita oder Schule) wegen Corona geschlossen ist, Schul- oder Betriebsferien angeordnet sind oder die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wurde und Sie deswegen Ihr Kind zu Hause betreuen müssen und nicht arbeiten können.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern für bis zu 45 Arbeitstage. Anspruch auf Kinderkrankengeld hat jedes Elternteil. Deswegen ist der Anspruch von Alleinerziehenden doppelt so hoch. Der Anspruch kann auch ganz oder teilweise von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden.
Um Ihnen das Corona-bedingt erweiterte Kinderkrankengeld zahlen zu können, wenn ihr Kind nicht krank ist, brauchen wir von Ihnen einen Antrag. Eine gesonderte Bescheinigung der Schule oder Kita brauchen wir nicht.
Ja. Der Anspruch auf das erweiterte Kinderkrankengeld kann vollständig für die Betreuung Ihres Kindes verwendet werden: Wenn die Schule, Kita oder Betreuungseinrichtung geschlossen, der Zugang eingeschränkt oder die Präsenzpflicht aufgehoben wurde. Das ist wichtig: Wenn Sie die maximal verfügbaren Anspruchstage „verbrauchen“, haben Sie im aktuellen Kalenderjahr keinen Anspruch mehr auf Kinderkrankengeld. Auch dann nicht, wenn ihr Kind tatsächlich krank wird.
Ja. Die grundsätzliche Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, hat keine Auswirkung auf den Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Nein. Wenn ein Elternteil das erweiterte Kinderkrankengeld in Anspruch nimmt, ruht für diese Zeit bei beiden Elternteilen der Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.
Sie benötigen für den Bezug des Kinderkrankengeldes eine ärztliche Bescheinigung von Ihrem Arzt.
Die Bescheinigung können Sie anschließend kinderleicht in der Online-Geschäftsstelle hochladen. Hier gehts zur Registrierung.
Alternativ können Sie die Bescheinigung an folgende Adresse senden:
KNAPPSCHAFT
Kranken- und Pflegeversicherung
45095 Essen
Wir wünschen Ihrem Kind gute Besserung!
Das Kinderkrankengeld beträgt
- 90 Prozent Ihres ausgefallenen beitragspflichtigen Nettoentgelts
- 100 Prozent Ihres ausgefallen beitragspflichtigen Nettoentgelts, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) erhalten haben
- maximal 112,88 Euro pro Tag
- bei hauptberuflich Selbstständigen, Künstlern und Publizisten 70% des Arbeitseinkommens, maximal 112,88 pro Tag
Sie bleiben zu Hause? Dann bei uns, wenn Sie bei uns versichert sind. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist.
Hier zählt das Verhältnis Ihres Partners zum Kind, nicht das Verhältnis zu Ihnen. Anspruch besteht also nur, wenn Ihr Freund das Kind angenommen hat, zum Beispiel durch eine Adoption.
So sichern Sie sich Ihren Versicherungsschutz: Sie zahlen die Sozialversicherungsbeiträge nur zur Pflege, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Krankenversicherung zahlen Sie in der Zeit nicht.
Ihr Plus bei der KNAPPSCHAFT: Wir melden die Zeit Ihrer Arbeitsunfähigkeit direkt an Ihren Rentenversicherungsträger. Damit Sie sich um nichts kümmern müssen. Außerdem ziehen wir Ihre Beitragsanteile direkt vom Krankengeld ab und überweisen sie an die jeweilige Versicherung.
Sie brauchen dem Finanzamt keine Bescheinigung vorzulegen. Was Sie aber tun müssen: Geben Sie in Ihrer Steuererklärung an, dass Sie Krankengeld bekommen haben.
Die Höhe und den Zeitraum Ihres Krankengeldes melden wir dem Finanzamt. Das passiert bis zum 28. Februar des Folgejahres. Wir teilen Ihnen dann schriftlich mit, welche Daten wir dem Finanzamt gemeldet haben.
Was wir dafür brauchen: Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Falls wir diese von Ihnen noch nicht vorliegen haben, bekommen Sie eine Erklärung zugeschickt. Füllen Sie die Erklärung aus und geben Sie sie an uns zurück.
Entgeltersatzleistungen, die dem Finanzamt übermittelt werden sind:
- Krankengeld
- Wahltarif-Krankengeld
- Versorgungskrankengeld
- Verletztengeld
- Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
- Wahltarif-Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
- Verletztengeld bei Erkrankung eines Kindes
- Versorgungskrankengeld bei Erkrankung eines Kindes
- Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Seperation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Haben Sie noch Fragen? Ihre Geschäftsstelle hat die Antworten. Ihre zuständige Geschäftsstelle finden Sie unter "Wir in Ihrer Nähe".
Das Medikament, das Sie bekommen haben, ist ein Generikum. Generika werden auch als Nachahmer-Präparate bezeichnet. Generika sind genau so sicher und wirksam wie die Originalpräparate. Unterschiede ergeben sich nur bei den sogenannten Hilfsstoffen (auch Füllstoffe genannt). Hilfsstoffe sind zum Beispiel Farbstoffe, die der Pille ihre Farbe geben. Oder Stoffe, die die Tablette zusammenhalten. Ein Hilfsstoff ist zum Beispiel Milchzucker. Hier können in wenigen Ausnahmefällen Unverträglichkeiten auftreten.
Falls Sie feststellen, dass bei Ihnen durch das Präparat Nebenwirkungen ausgelöst wurden, die bei dem vorherigen Medikament nicht aufgetreten sind, sprechen Sie bitte mit Ihrem Arzt darüber.
Haben Sie Fragen zu Medikamenten oder zu Ihrem Generikum? Dann steht Ihnen unser Arzneimitteltelefon unter 0800 1650 050 zur Verfügung.
Nein. Die Verordnung zur Krankenhausbehandlung müssen Sie vorher nicht zur Genehmigung einreichen. Ausnahmen bestehen aber bei bestimmten Behandlungsmethoden (z. B. kosmetische Operationen).
Hierbei kann Ihnen unser medizinischer Beratungsservice helfen. Diesen erreichen Sie rund um die Uhr unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 1650 050.
Fragen Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung nach. Hier ist eine Übersicht der Telefonnummern Ihrer entsprechenden Kassenärztlichen Vereinigungen.
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