Kinderkrankengeld. Wir helfen, wenn ihr Kind krank ist

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Wenn Ihr Kind krank ist, dann können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen, um Ihr Kind zu pflegen. Ist Ihr Kind jünger als zwölf Jahre oder liegt eine Behinderung vor? Dann haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld. Voraussetzung ist, dass Sie und Ihr Kind gesetzlich versichert sind. Den Anspruch auf Kinderkrankengeld hat jeder Elternteil und er kann sogar teilweise oder ganz von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden. Bei Alleinerziehenden ist der Anspruch doppelt so hoch. Das ist wichtig: Wegen Corona wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld für eine gewisse Zeit erweitert. Informationen dazu finden Sie im Kapitel Sonderregelungen während der Corona-Pandemie. Im folgenden Video wird zunächst der normale Anspruch auf Kinderkrankengeld erklärt.

Der Erklärfilm zum Kinderkrankengeld

Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld.

Wann besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Generell gilt: Es besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Ihr Kind erkrankt ist und Sie aufgrund der Betreuung des Kindes nicht arbeiten können.

Kinderkrankengeld – wer hat Anspruch darauf?

Das Kinderkrankengeld können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind berufstätig und haben im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Kind und Sie sind gesetzlich versichert.
  • Ihr erkranktes Kind ist jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
Wie lange besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Grundsätzlich hat jedes Elternteil pro Kind einen Anspruch auf zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld im Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern für maximal 25 Arbeitstage. Da der Anspruch für beide Elternteile besteht, haben alleinerziehende den doppelten Anspruch.

Im Jahr 2022 und 2023 wurde der Anspruch Corona-bedingt für jedes Elternteil auf 30 Arbeitstage (60 für Alleinerziehende) pro Kind angehoben. Bei mehreren Kindern auf maximal 65 Arbeitstage (130 für Alleinerziehende).

Wieviel Kinderkrankengeld kann ich bekommen?

Das Kinderkrankengeld beträgt …

  • 90 Prozent Ihres ausgefallenen beitragspflichtigen Nettoentgelts.
  • 100 Prozent Ihres ausgefallenen beitragspflichtigen Nettoentgelts, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben. Dazu zählen unter anderem Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Boni.
  • Bei Selbstständigen auf Grundlage des Arbeitseinkommens: 70 Prozent des regelmäßig erzielten Arbeitseinkommens.
  • Maximal 112,88 Euro pro Tag.
Wie kann ich Kinderkrankengeld beantragen?

Lassen Sie sich bei einer Erkrankung ihres Kindes ganz einfach eine Bescheinigung vom behandelnden Arzt ausstellen. Laden Sie diese Bescheinigung digital in unserer Online-Geschäftsstelle hoch oder senden Sie diese postalisch unter Angabe Ihrer Krankenversichertennummer an KNAPPSCHAFT, Kranken- und Pflegeversicherung, 45095 Essen.

Kinderkrankengeld – wann erfolgt die Auszahlung?

Die Zahlung erfolgt nach Antragseingang, frühestens jedoch nach Eingang der abgerechneten Entgeltdaten durch Ihren Arbeitgeber. Dieser kann die Daten erst melden, nachdem er Ihr Gehalt abgerechnet hat. Wichtig für Sie: Eine Zahlung kann immer nur rückwirkend und nicht für zukünftige Zeiträume erfolgen, da das Kinderkrankengeld den entfallenden Lohn ersetzen soll.

Muss ich meinem Arbeitgeber melden, dass ich zu Hause bleibe um mein krankes Kind zu pflegen?

Ja. Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber umgehend, wenn Sie Ihr Kind zu Hause betreuen müssen. Bei Erkrankung Ihres Kindes senden Sie Ihrem Arbeitgeber eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung zu.

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Sonderreglungen während der Corona-Pandemie. Anspruch auf Kinderkrankengeld

Wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld während der Corona-Pandemie verändert?

Ja. Die maximale Anspruchsdauer wurde wie folgt erhöht:

regulärer AnspruchSonderregelung 2020Sonderregelung 2021
bis 2023
Anspruch für jedes Elternteil
pro Kind10 Arbeitstage15 Arbeitstage30 Arbeitstage
bei mehreren Kindern maximal25 Arbeitstage35 Arbeitstage65 Arbeitstage
Anspruch für Alleinerziehende
pro Kind20 Arbeitstage30 Arbeitstage60 Arbeitstage
bei mehreren Kindern maximal50 Arbeitstage70 Arbeitstage130 Arbeitstage

Lesen Sie hier, wer Anspruch auf Kindergeld hat.

Wie ist Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld während der Corona-Pandemie geregelt?

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, wenn Ihr Kind erkrankt ist und Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht arbeiten können. Befristet bis zum 7. April 2023 besteht auch ohne direkte Erkrankung Ihres Kindes ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Sie Ihr Kind zu Hause betreuen müssen, da Corona-bedingt

• die Einrichtung, zum Beispiel Kita oder Schule, Pandemie-bedingt geschlossen ist oder
• ein Betretungsverbot ausgesprochen wird oder
• die Präsenzpflicht in der Schule Ihres Kindes aufgehoben wird oder
• der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
• die zuständige Behörde empfiehlt, vom Besuch der Kita oder Schule abzusehen.

Wie kann ich das Kinderkrankengeld ohne Erkrankung meines Kindes beantragen?

Das erweiterte Kinderkrankengeld können Sie digital über unsere Online-Geschäftsstelle beantragen. Ein Papier-Antrag ist dafür nicht nötig. Bitte fügen Sie auch eine Bescheinigung der Schule oder Kita Ihres Kindes bei. Haben Sie noch keine Bescheinigung erhalten, können Sie ein entsprechendes Formular hier herunterladen oder einfach eine Kopie der Quarantänebescheinigung Ihres Kindes in unserer Online-Geschäftsstelle hochladen.
Alternativ können Sie unser Antragsformular zum Krankengeld nutzen, das Sie uns per Post zusenden können. Senden Sie bitte Ihre Post unter Angabe Ihrer Krankenversichertennummer an KNAPPSCHAFT, Kranken- und Pflegeversicherung, 45095 Essen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Kontakt zur KNAPPSCHAFT.

Darf ich die gesamten Anspruchstage bei Schul- oder Kitaschließungen in Anspruch nehmen?

Ja. Sie können das gesamte Kinderkrankengeld für die pandemiebedingte Betreuung Ihres Kindes nutzen.

Habe ich bei pandemiebedingter Kinderbetreuung einen Anspruch auf bezahlte Freistellung durch meinen Arbeitgeber?

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die pandemiebedingte Kinderbetreuung haben. Der Gesetzgeber setzt dabei voraus, dass Sie Ihrer Arbeit für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ fernbleiben. Dies sind nach aktueller Rechtsprechung bis zu fünf Arbeitstage. Dieser Anspruch kann durch Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen oder erweitert worden sein. Wir empfehlen, das Vorliegen eines Anspruchs auf bezahlte Freistellung direkt mit dem jeweiligen Arbeitgeber zu besprechen.
Als Auszubildende oder Auszubildender in einer vorwiegend betrieblichen Ausbildung, haben Sie bei pandemiebedingter Kinderbetreuung einen Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Der Anspruch ergibt sich aus Paragraf 19 Abs. 2b des Berufsbildungsgesetzes und kann nicht durch Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Achtung: Ist Ihre Ausbildung nicht vorwiegend betrieblich organisiert oder ist die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes durch ein anderes Gesetz – zum Beispiel dem Hebammengesetz – ausgeschlossen, gelten für Sie die Regelungen normaler Arbeitnehmer.

Kinderkrankengeld während der Corona-Quarantäne – habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld während der Quarantäne?
  • Wenn Sie sich als Eltern oder Elternteil in Quarantäne befinden: Ein Anspruch besteht, wenn Sie ausschließlich wegen der Kinderbetreuung Ihrer Arbeit nicht nachkommen können. Ist es Ihnen aufgrund der Quarantäne nicht möglich zu arbeiten, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. In diesen Fällen haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch durch das Infektionsschutzgesetz. Könnten Sie in der Quarantäne im Home-Office arbeiten und ist ein Arbeiten von zu Hause nur aufgrund der Kinderbetreuung nicht möglich, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
  • Wenn sich Ihr Kind in Quarantäne befindet: Ja. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, wenn für Ihr Kind eine behördlich angeordnete Quarantäne ausgesprochen wird und Sie aufgrund der Betreuung Ihres Kindes nicht arbeiten können. Das gilt auch, wenn ein Schnelltest Ihres Kindes positiv ausfällt und der überprüfende PCR-Test noch nicht vorliegt.
  • Befinden Sie sich zeitgleich mit Ihrem Kind in Quarantäne, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nur dann, wenn Sie ohne die Betreuung Ihres Kindes die Möglichkeit hätten, in Ihrer Quarantäne zu arbeiten.
Kinderkrankengeld für Selbstständige – habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ich hauptberuflich selbstständig bin?

Haben Sie selbst im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeld, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern Sie Ihrer Arbeit (Erwerbstätigkeit) wegen der notwendigen pandemiebedingten Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes fernbleiben müssen. Beachten Sie: Ist Ihr Betrieb bereits pandemiebedingt geschlossen, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nur dann, wenn Sie durch die Kinderbetreuung an anderen betrieblich notwendigen Tätigkeiten – wie Renovierungen – gehindert werden.

Habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld während der Kurzarbeit?

Ja. Auch während der Kurzarbeit besteht ein Anspruch auf das erweiterte Kinderkrankengeld, wenn Sie Ihrer Arbeit wegen der pandemiebedingten Kinderbetreuung fernbleiben. Aufgrund des Bezugs von Kinderkrankengeld besteht für den entsprechenden Zeitraum jedoch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Wann habe ich keinen Anspruch auf das Kinderkrankengeld während Corona?
  • Bei bezahlter Freistellung durch Ihren Arbeitgeber – währenddessen ruht Ihr Anspruch.
  • Wenn Ihr Kind privat krankenversichert ist.
  • Wenn Sie lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben – Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Sie bei einem Minijob nicht.
Kann ich gleichzeitig das erweiterte Kinderkrankengeld und Pflegeunterstützungsgeld erhalten?

Nein. Können Sie Kinderkrankengeld beanspruchen, besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Weitere Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld finden Sie in unserem Frage- und Antwortenkatalog zum Kinderkrankengeld.

Beim Thema Kinderkrankengeld gibt es viel zu beachten.

Besonders momentan unter dem Einfluss der Corona-Regelungen. Wir hoffen, Ihnen mit diesem Überblick weitergeholfen zu haben. Wenn Sie darüber hinaus noch mehr zum Thema Kinderkrankengeld wissen möchten, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter und wünschen Ihrem Kind gute Besserung!

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