Jeder macht mal Fehler. Aber nicht jeder kommt damit davon
Sie sind Opfer eines Behandlungsfehlers geworden? Wir fordern Ihre Patientenakte an und beauftragen Ärzte, eine Stellungnahme abzugeben. Weil Sie jetzt schnelle und kompetente Hilfe brauchen. Um Ihren Gesundheitszustand zu verbessern und das Erlebte zu verarbeiten.
Deshalb ist Aufklärung so wichtig. Denn Ärzte und Krankenhäuser machen manchmal Fehler. Schaden diese der Gesundheit eines Patienten, spricht man von einem Behandlungsfehler. Wenn Sie nicht nach Ihren Wünschen behandelt wurden, kann es sich auch um eine „normale“ Beschwerde handeln. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie.
Die unterstützen mich. Die KNAPPSCHAFT lässt mich nicht alleine.

Wissen, was Recht ist. Zum Glück gut beraten.

Hilfe beim Papierkram. Endlich mehr Durchblick.

Diese Behandlungsfehler gibt es
Ein Behandlungsfehler liegt nicht schon dann vor, wenn der gewünschte Behandlungserfolg ausbleibt. Ist bei Ihnen durch eine durchgeführte oder ausgebliebene Behandlung ein gesundheitlicher Schaden entstanden, handelt es sich um einen Behandlungsfehler. Dazu zählen zum Beispiel:
- Falsche Diagnose
- Fehlerhafte Medikation
- Zurückbleiben von Fremdkörpern bei Operationen
- Ausführen eines überflüssigen, medizinisch nicht notwendigen Eingriffs
Hier liegt kein Behandlungsfehler vor
Die ärztliche Behandlung hat nicht so zum Erfolg geführt, wie Sie es sich vorgestellt haben? Das ist ärgerlich, aber noch kein Behandlungsfehler. Ist Ihnen kein gesundheitlicher Schaden entstanden, handelt es sich um eine ganz normale Beschwerde gegen den Arzt. Der Empfänger ist in den meisten Fällen die Ärztekammer oder die Kassen(zahn-)ärztliche Vereinigung. Wir helfen Ihnen gerne, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Denn Sie haben immer Anspruch auf eine fachgerechte Behandlung.
So hilft Ihnen die KNAPPSCHAFT
Bei Beschwerden gegen Ihren Arzt helfen wir Ihnen, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Bei möglichen Behandlungsfehlern besorgen wir Ihre Patientenakte. Wenn der Verdacht auf einen Behandlungsfehler dann wächst, rufen wir einen Arzt dazu. Der gibt eine neutrale Stellungnahme ab. Das kostet Sie nichts. Falls Sie sich allerdings für einen Rechtsstreit oder ein Privatgutachten entscheiden, können wir die Kosten dafür nicht übernehmen.
Verjährungsfrist für Behandlungsfehler
Schadenersatzansprüche verjähren nach drei Jahren. Nach diesem Zeitraum können Sie nicht mehr gegen Behandlungsfehler vorgehen.
Besonderheiten beim Zahnersatz
Die Gewährleistung für Zahnersatz dauert zwei Jahre. In dieser Zeit zahlen Sie nichts für Erneuerung und Wiedereingliederung. Bei Problemen: Sprechen Sie mit Ihrem Zahnarzt. Oder wenden Sie sich an uns. Die Experten in Ihrer Geschäftsstelle beraten Sie gerne.
Behandlungsfehler bei Ihnen oder einem Ihrer Angehörigen?
Ganz einfach per E-Mail melden. Bei der KNAPPSCHAFT.
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