Auch im Ausland gut behandelt. Dank elektronischer Gesundheitskarte
Auch interessant.
Die "schönste Zeit des Jahres" ist für viele Menschen der Urlaub. Damit Sie diese Zeit auch unbeschwert genießen können, versichern wir Sie auch außerhalb Deutschlands.
Bei einem Notfall im Ausland reicht Ihre Gesundheitskarte zur Abrechnung. Legen Sie diese einfach beim Arzt oder im Krankenhaus vor. Auf der Rückseite ist die sogenannte European Health Insurance Card (EHIC), die Europäische Krankenversicherungskarte.
Gut informiert im Ausland.

Damit Sie schnell wieder fit werden.

Genießen Sie die schönste Zeit des Jahres.

Auslandsnotrufservice +49621/6813-1757
Wenn es im Ausland mal zu einer Erkrankung oder Verletzung kommt: die KNAPPSCHAFT hilft!
Sie haben Fragen? Wir geben Ihnen alle Antworten zur Auslands- und Reisekrankenversicherung
Ja. Nehmen Sie einfach Ihre elektronische Gesundheitskarte mit! Auf der Rückseite der Karte ist der Auslandkrankenschein schon drauf. Der gilt in der kompletten EU. Aber auch in Island, Lichtenstein, Norwegen, der Schweiz, Mazedonien, Montenegro und Serbien. Legen Sie die Karte dem jeweiligen Arzt oder dem Krankenhaus im Ausland vor.
Befinden Sie sich bereits im EU-Ausland und führen Sie keine EHIC mit, bitten Sie Ihre KNAPPSCHAFT Ihnen eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) auszustellen. Mit dieser kann der ausländische Leistungserbringer genauso abrechnen wie mit Ihrer EHIC.
In welchen Ländern Sie über die EHIC abgesichert sind, können Sie der nächsten Frage entnehmen.
Innerhalb Europas (EWR)
Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland
Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Island
Italien Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen
Luxemburg Malta Mazedonien Montenegro Niederlande
Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien
Schweden Schweiz Serbien Slowakei Slowenien
Spanien Tschechien Ungarn Zypern (griechischer Teil)
In Ländern außerhalb Europas gilt die EHIC nicht.
Für Reisen in die Türkei, Bosnien-Herzegowina und Tunesien bekommen Sie von uns einen speziellen Auslandskrankenschein. Diesen können Sie ganz einfach über unser Kontaktformular anfordern. Den Krankenschein tauschen Sie bitte vor Ihrem Arztbesuch im Ausland bei der ausländischen Krankenkasse in einen Behandlungsschein um.
Für alle übrigen Länder können wir keine Kosten im Krankheitsfall übernehmen. Bitte schließen Sie in jedem Fall eine private Reisekrankenversicherung ab, damit Sie immer Ihre Kosten erstattet bekommen - egal, wo Sie Ihren Urlaub verbringen. Das geht schnell online bei unserem Partner, der DKV.
Während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland erhalten Sie mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder Auslandskrankenscheinen die sofort notwendigen Sachleistungen. Es kann trotzdem sein, dass Sie im Ausland medizinische Leistungen selbst bezahlen müssen. Das kommt vor, wenn Ihre Gesundheitskarte oder der Auslandskrankenschein im Ausland nicht akzeptiert wird oder wenn Sie auf einem Kreuzfahrtschiff unterwegs sind.
Kein Grund zur Sorge. Zahlen Sie einfach in bar. Lassen Sie sich dafür unbedingt die Rechnung geben.
Den Antrag auf Kostenerstattung im Ausland gibt es im Internet unter knappschaft.de/antraege_kv. Einfach ausfüllen und zusammen mit Ihren Rechnungen über unser Kontaktformular unter www.knappschaft.de/service abschicken.
Wir überprüfen anschließend, ob und wie viel wir erstatten können.
Leistungen in der EU, dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
Hier gibt es folgende Möglichkeiten der Kostenerstattung:
Grundsätzlich erstatten wir im Ausland selbst bezahlte Sachleistungen im Rahmen europäischer Rechtsvorschriften nach deutschen Kassensätzen.
Alternativ können wir bei den notwendigen medizinischen Sachleistungen die Erstattung im Rahmen europäischer Rechtsvorschriften nach den Sätzen des Aufenthaltsstaats vornehmen. Hierzu erfragen wir die Höhe der Erstattungssätze im Ausland. Die Antwort aus dem Ausland dauert jedoch oftmals sehr lange.
Kostenerstattung für Leistungen in Bosnien-Herzegowina, Türkei, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien
Für diese Länder gibt es keine Regelungen für die Kostenerstattung. Die Erstattung erfolgt entsprechend Art. 34 VO (EWG) Nr. 574/72. Bis zu einem Betrag von 1.000 Euro erstatten wir die deutschen Kassensätze. Betragen die Kosten über 1.000 Euro, müssen wir Art und Höhe der Erstattungsbeträge im Ausland erfragen.
Allgemein gilt: Landesübliche Zuzahlungen sind nicht erstattungsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen können wir diese berücksichtigen, wenn sie Ihre individuelle Belastungsgrenze übersteigen.
Bitte bedenken Sie: Der Erstattungsbetrag kann erheblich vom entstandenen Rechnungsbetrag abweichen. Für einen Rundum-Schutz auf Reisen empfehlen wir Ihnen in jedem Fall eine zusätzliche private Auslandsreisekrankenversicherung. Das geht schnell und bequem online bei unserem Partner, der DKV.
Krankenrücktransport - Sie müssen oder möchten nach Deutschland zurücktransportiert werden? Diese Leistung kennt die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland nicht. Daher kann keine Übernahme oder Erstattung der Kosten erfolgen. Diese Kosten kann nur eine private Reisekrankenversicherung tragen.
Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich von Großbritannien haben sich auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt. Es gilt ab dem 01.01.2021. Die Regelungen des Partnerschaftsvertrages entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen der EG-Verordnungen.
Sie sind also bei Ihrem Aufenthalt in Großbritannien weiterhin durch die EHIC auf der Rückseite Ihrer elektronischen Gesundheitskarte abgesichert.
Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Es ist möglich, dass Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland behandeln lassen können. Einige Voraussetzungen müssen außerdem zutreffen: eine vorherige Antragstellung, die Vorlage einer ärztlichen Verordnung, evtl. die Begutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst.
Bei antragspflichtigen ambulanten Leistungen sind die in Deutschland geltenden Voraussetzungen (z. B. vorherige Genehmigung bei Zahnersatz) einzuhalten. Geplante Krankenhausbehandlungen lassen Sie bitte immer vor der Behandlung von der Krankenkasse genehmigen.
Bei geplanter Behandlung im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz kann die Erstattung nach deutschen Kassensätzen im Rahmen des Sozialgesetzbuchs V erfolgen. Dabei wird ein Abschlag für Verwaltungskosten vom Zahlungsbetrag abgezogen. Diese Art der Kostenerstattung gilt nicht für das Vereinigte Königreich.
Bei gezielten Behandlungen in Bosnien-Herzegowina, der Türkei, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien oder Tunesien ist für alle Leistungen eine vorherige Genehmigung Ihrer Krankenkasse erforderlich. Sofern Sie die vorgesehene Behandlung privat, d. h. ohne den ausländischen Versicherungsträger in Anspruch nehmen und die Kosten selbst bezahlen, ist keine Kostenerstattung möglich.
Auch in anderen Ländern sind unter bestimmten Voraussetzungen gezielte Behandlungen möglich.
Nehmen Sie vor Beginn einer Behandlung im Ausland immer Kontakt mit der KNAPPSCHAFT auf. Sie erhalten für die EU-Länder einen speziellen Anspruchsnachweis, den Sie bei der ausländischen Krankenkasse vorlegen. Dann kann die KNAPPSCHAFT direkt mit der ausländischen Kasse abrechnen. Ihr Vorteil: Sie müssen nicht in Vorkasse gehen.
Falls Sie dennoch Kosten haben: Wir erstatten die Leistungen, die im Leistungskatalog der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sind, in Höhe der inländischen Abrechnungssätze, gegebenenfalls begrenzt auf den Rechnungsbetrag. Eigenanteile und Gebühren werden dabei berücksichtigt. Auch Verwaltungskosten sind abzuziehen.
Die mögliche Differenz kann nur eine private Reisekrankenversicherung erstatten. Das geht mit unserem Partner, der DKV.
Hier können Sie viele nützliche Informationen zu Behandlungsmöglichkeiten, Kontaktadressen und Praxistipps erhalten: Behandlung im EU-Ausland - EU-PATIENTEN.DE
Ahoi,
bei Kreuzfahrten gilt das Recht des Landes, unter dessen Flagge das Schiff fährt. Bei einer europäischen Flagge sind Sie über Ihre Gesundheitskarte versichert. AIDA und Costa fahren unter Italienischer Flagge, TUI Cruises unter Maltesischer Flagge.
Der Schiffarzt behandelt nach unseren Erfahrungen ausschließlich privat. Ihre Gesundheitskarte wird dort nicht akzeptiert, Sie treten in Vorkasse. Die Rechnung reichen Sie nach Ihrer Reise bei der KNAPPSCHAFT ein. Eine Erstattung erfolgt nach deutschen Kassensätzen. Die Differenz zwischen der Rechnung des Schiffsarztes und den deutschen Kassensätzen kann mitunter beträchtlich sein.
Bei nichteuropäischer Flagge (z.B. MSC Cruises) ist keine Erstattung möglich.
Verlassen Sie das Schiff für einen Landgang, gilt mit Betreten des Hafengeländes das Recht des Landes, in dem das Schiff ankert.
Wir wünschen Ihnen immer eine Handbreit Wasser unterm Kiel!
Krank im Urlaub - was nun?
Wir verraten Ihnen alles was Sie bei einem Krankheitsfall im Urlaub wissen müssen.
Jetzt teilen