Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG ändern sich die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Zur Stabilisierung der Finanzsituation und der Absicherung bestehender und neuer Leistungsansprüche in der sozialen Pflegeversicherung sind Mehreinnahmen erforderlich. Um diese auszugleichen wird der bisherige Pflegebeitragssatz von 3,05 Prozent um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden. Ab dem 1. Juli 2023 beträgt dieser 3,4 Prozent
Es wird ein gestaffelter Beitragsabschlag für „Kinderreiche“ eingeführt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. April 2022 festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Es handele sich um eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.
Der Gesetzgeber ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen und hat mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG diese beitragsmäßige Gleichbehandlung abgeschafft. Ab dem 1. Juli 2023 richtet sich der Beitragssatz nun nach der Anzahl der nachgewiesenen berücksichtigungsfähigen Kinder.
Begrenzung der Beitragssatzabschläge
Durch den Gesetzgeber wurde die Abschlagsregelung zweifach begrenzt.
Die erste Begrenzung umfasst die maximale Berücksichtigung von fünf Kindern. Für Familien, die mehr als fünf berücksichtigungsfähige Kinder nachgewiesen haben gilt ein Abschlag von 1,0 Beitragssatzpunkten. Hier ist keine weitere Differenzierung vorgesehen.
Nach Ansicht des Gesetzgebers ist die Gruppe der Familien mit fünf und mehr Kindern (0,6 Prozent der Familien mit minderjährigen Kindern) klein genug, um nicht weiter zu differenzieren. Außerdem hätte eine weitere Absenkung bei Familien mit mehr als fünf Kindern zur Folge, dass der Pflegeversicherungsbeitrag so niedrig wäre (kleiner als 2,4 Prozent), dass die Höhe des Beitrags nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der versicherten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit stünde.
Des Weiteren wurde eine zeitliche Begrenzung der Abschläge eingeführt. Der Abschlag wird nur für die Phase der Kindererziehung berücksichtigt. Diese Phase endet mit der Vollendung des 25. Lebensjahres. Damit wirkt sich die Anzahl der Kinder in der Phase der jeweiligen aktiven Kindererziehungszeit ab dem zweiten Kind beitragsmindernd aus.
Es wird folgende Abschlagsstaffelung eingeführt:
Mit zwei Kindern unter 25 Jahren:
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit zwei Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitragssatz beläuft sich somit auf insgesamt 3,15 Prozent.
Mit drei Kindern unter 25 Jahren:
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit drei Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,5 Beitragssatzpunkten. Der Beitragssatz beläuft sich somit auf insgesamt 2,9 Prozent.
Mit vier Kindern unter 25 Jahren:
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit vier Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,75 Beitragssatzpunkten. Der Beitragssatz beläuft sich somit auf insgesamt 2,65 Prozent.
Mit fünf und mehr Kindern unter 25 Jahren:
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit fünf und mehr Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag beläuft sich somit auf insgesamt 2,4 Prozent.
Was ändert sich noch?
- Erhöhung des Beitragszuschlages für Kinderlose
Neben der Erhöhung des Pflegebeitragssatzes und der Einführung einer Abschlagsregelung für Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird der Beitragszuschlag für Kinderlose zum 1. Juli 2023 um 0,25 Prozentpunkte angepasst. Dieser beträgt somit 0,6 Prozent.
Übersicht – Welche Beitragsätze sind ab dem 1. Juli 2023 maßgebend?
Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung | ab dem 01.07.2023 |
bundeseinheitlich bei nachgewiesener Elterneigenschaft (1 Kind) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (2 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (3 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (4 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (5 Kinder) | 3,40 Prozent 3,15 Prozent 2,90 Prozent 2,65 Prozent 2,40 Prozent |
bundeseinheitlich ohne nachgewiesene Elterneigenschaft | 4,00 Prozent |
bei Anspruch auf Beihilfe bei nachgewiesener Elterneigenschaft (1 Kind) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (2 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (3 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (4 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (5 Kinder) | 1,70 Prozent 1,45 Prozent 1,20 Prozent 0,95 Prozent 0,70 Prozent |
bei Anspruch auf Beihilfe ohne nachgewiesene Elterneigenschaft | 2,30 Prozent |
Zum nachlesen. Die wichtigsten Fragen und Antworten auf einem Blick
Warum wird der Pflegebeitragssatz erhöht?
Mit den Mehreinnahmen soll die Finanzsituation der Pflegeversicherung stabilisiert werden. Zudem werden diese Einnahmen bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen absichern.
Warum erhöht sich der Beitragszuschlag für Kinderlose?
Durch die Anhebung des Zuschlags für Mitglieder ohne Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte wird die Beitragsdifferenzierung zwischen Mitgliedern mit und ohne Kinder noch einmal maßvoll erhöht. Mit dieser Erhöhung soll die Ausgangsrelation zwischen dem regulären Beitragssatz und dem Beitragszuschlag für Kinderlose aus dem Jahr 2005 wiederhergestellt werden. Zum anderen dient die Anhebung dazu, die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2022 geforderte Beitragssatzdifferenzierung nach Kinderzahl zu finanzieren.
Welche Abschlagsstaffelungen wurden eingeführt?
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes berücksichtigungsfähige Kind entlastet.
Die Abschlagsstaffelung stellt sich wie folgt dar:
zwei Kinder:
Der Abschlag beläuft sich auf 0,25 Beitragssatzpunkte. Der Beitragssatz beträgt somit 3,15 Prozent.
drei Kinder:
Der Abschlag beläuft sich auf 0,5 Beitragssatzpunkte. Der Beitragssatz beträgt somit 2,9 Prozent.
vier Kinder:
Der Abschlag beläuft sich auf 0,75 Beitragssatzpunkte. Der Beitragssatz beträgt somit 2,65 Prozent.
fünf und mehr Kinder:
Der Abschlag beläuft sich auf 1,0 Beitragssatzpunkte. Der Beitragssatz beträgt somit 2,4 Prozent.
Ab wann ändert sich mein Pflegeversicherungsbeitrag?
Der Abschlag muss grundsätzlich immer angepasst werden, wenn sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ändert.
Beispielsweise ändert sich die Beitragshöhe bei Versicherten mit zwei Kinder, die unter 25 Jahre alt sind, sobald ein drittes Kind unter 25 Jahre hinzukommt.
Ausnahme: Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder auf sechs Kinder steigt. In dieser Konstellation wird schon der höchstmögliche Abschlag von 1,0 Beitragssatzpunkten berücksichtigt.
Eine Änderung tritt auch ein sobald ein Kind nicht mehr berücksichtig werden kann, da es das 25. Lebensjahr vollendet hat bzw. vollendet hätte.
Ich habe Nachweise bei der KNAPPSCHAFT eingereicht, dass ich zwei oder mehr Kinder habe. Warum wird der Abschlag noch nicht berücksichtigt?
Die KNAPPSCHAFT hat bei der Festsetzung des Abschlags für alle ihre Selbstzahler (beispielsweise freiwillige Mitglieder, Studenten) die Kinder berücksichtigt,
- für die eine Familienversicherung bei der KNAPPSCHAFT besteht oder bestanden hat und
- die zum 1. Juli 2023 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wurden für nicht bekannte Kinder (da diese beispielsweise bei einer anderen Krankenkasse familienversichert waren) Nachweise eingereicht, prüft die KNAPPSCHAFT, ob die nachgewiesenen Kinder bei der Abschlagsregelung einbezogen werden können.
Handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kinder (berechtige Kinder unter 25), erfolgt in Kürze eine Beitragsneuberechnung. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Konnten die nachgewiesenen Kinder nicht berücksichtigt werden, da sie bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben, verbleibt es bei der bisherigen Beitragsberechnung.