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Allgemeines

Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 124 Absatz 1 SGB V dürfen Heilmittel nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Nach § 124 Absatz 2 SGB V ist zuzulassen, wer:

  • die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
  • über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet und
  • die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen (§ 125 SGB V) anerkennt.

Die Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Absatz 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Absatz 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln haben zum Ziel, eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen sicherzustellen sowie eine qualitätsgesicherte, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit Heilmitteln zu gewährleisten.
Zulassungsempfehlungen bitte hier klicken!

Zulassungsverfahren

Zulassungen zur Abgabe von Heilmitteln werden von den Landesverbänden der Krankenkassen erteilt. Die für Sie zuständige Vertragsdienststelle können Sie der angefügten Aufstellung entnehmen.

Datei ist nicht barrierefrei  Zuständigkeiten und Adressen (PDF/47 KB)

Unsere Abrechnungsstellen

Für die Bezahlung Ihrer Rechnungen

ist für Versicherte mit Wohnsitz innerhalb der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe die

Knappschaft
Regionaldirektion München
Referat KV/Heilmittelleistungszentrum
80791 München

und für Versicherte mit Wohnsitz außerhalb der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe die

Knappschaft
Regionaldirektion Saarbrücken
KV-Abrechnung
66104 Saarbrücken

zuständig.

Abrechnung per Datenträgeraustausch

Ein papierloser Datenaustausch für die Abrechnung von Leistungen ist wirtschaftlich und beschleunigt die Abwicklung der Zahlungsvorgänge und die Kommunikation.

Es ist daher gesetzlich festgelegt (§ 302 Abs. 1 SGB V), dass Leistungen mit den Krankenkassen elektronisch oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzurechnen sind. Werden die Abrechnungen nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger übermittelt, sind die Krankenkassen nach § 303 Abs. 3 SGB V verpflichtet, die durch die Nacherfassung entstehenden Kosten durch eine pauschale Kürzung in Höhe von bis zu fünf Prozent des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen.

Für die Rahmenbedingungen des Datenaustausches wurde zu den Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens der Sonstigen Leistungserbringer eine technische Anlage für die elektronische Datenübermittlung erstellt. Die jeweils aktuelle Fassung der technischen Anlage und mehr Informationen zum Datenträgeraustausch, wie zum Beispiel zertifizierte Softwareanbieter und Abrechnungsstellen, finden Sie auf der Webseite www.gkv-datenaustausch.de.

Für die Teilnahme am Abrechnungsverfahren ist eine Anmeldung zum Datenaustausch erforderlich. Anmeldeformulare und weitergehende Informationen über das Verfahren erhalten Sie bei der

Clearingstelle im Dezernat I.6 der Knappschaft
44781 Bochum
Telefon: 08000 200505
Telefax: 0234 304 16091
E-Mail: datenaustausch@kbs.de


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