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Die Knappschaft sorgt für Entlastung

Haushaltshilfe

Haushaltshilfe

Haushaltshilfe erhalten Sie unter anderem, wenn Ihnen wegen einer stationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsleistungen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diesen weiterführen kann. Ferner muss im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind leben. Datei ist nicht barrierefrei  Antrag auf Haushaltshilfe (PDF/310 KB)

Bei Schwangerschaft oder Entbindung wird die Voraussetzung (ein Kind unter zwölf Jahren) nicht gefordert. Dies sind die gesetzlichen Leistungen.

Die Knappschaft leistet jedoch mehr! Haushaltshilfe erhalten Sie auch

  • wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Erkrankung, insbesondere wegen Bettlägerigkeit nicht möglich ist oder
  • wenn stationäre Krankenhausbehandlung geboten ist, durch die Gewährung einer Haushaltshilfe aber nicht erforderlich wird oder abgekürzt werden kann,
  • soweit im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
  • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Der Zeitrahmen wurde ebenfalls wesentlich erweitert. Wir gewähren zunächst für sechs Wochen eine Haushaltshilfe, wobei in demselben Krankheitsfall eine erneute Gewährung von bis zu sechs Wochen möglich ist, wenn die Voraussetzungen zwischenzeitlich weggefallen waren.

Wir übernehmen die Kosten für eine professionelle Haushaltshilfekraft im Rahmen der vertraglichen Regelungen oder erstatten die angemessenen Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe.

Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden jedoch nur die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall übernommen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst entstehenden Kosten stehen.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag bei auswärtiger Unterbringung der Kinder ohne Weiterführung des eigenen Haushalts - abgesehen von Notfällen - immer vorher gestellt werden muss!

Zur Haushaltshilfe haben Erwachsene eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der von der Krankenkasse zu übernehmenden kalendertäglichen Kosten zu leisten; es sind dabei allerdings nicht mehr als 10 Euro, mindestens aber 5 Euro je Kalendertag zu zahlen. Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung ist zuzahlungsfrei.

Eine Befreiung von der Zuzahlung ist möglich.


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